OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.11.2009
2 UF 95/09
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2; EGZPO § 36 Nr. 1, 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
FamRB 2010, 177
FamRZ 2010, 1253
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 15/09

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei Vorbehalt der Geltendmachung der Befristung der Unterhaltsverpflichtung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 2 UF 95/09

DRsp Nr. 2010/9219

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei Vorbehalt der Geltendmachung der Befristung der Unterhaltsverpflichtung

Enthält ein Unterhaltsvergleich eine Regelung, wonach "einer Partei das Recht vorbehalten ist, im Falle einer Abänderung die Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend zu machen", so setzt eine Abänderung voraus, dass aus einem anderweitigen Grund eine Abänderung vorzunehmen ist. Der Vorbehalt allein rechtfertigt kein Abänderungsbegehren.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 29.04.2009 (AZ. 5 F 15/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.976,00 € festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2; EGZPO § 36 Nr. 1, 2; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe: