OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.06.2012
9 UF 146/11
Normen:
FamFG § 239;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 114/11

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Berücksichtigung eines Realsplittingvorteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 9 UF 146/11

DRsp Nr. 2014/976

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Berücksichtigung eines Realsplittingvorteils

Ein tatsächlich nicht in Anspruch genommener Realsplittingvorteil ist dem Unterhaltsschuldner nicht zuzurechnen, wenn er eine gerichtliche Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung beantragt hat und demzufolge ungewiss ist, ob und in welchem Umfang er überhaupt zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 30. August 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg - 17 F 114/11 UE - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrages wird der am 24. August 2008 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg geschlossene Vergleich - 13 F 220/07 UEUK - für die Zeit ab Februar 2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 313 EUR zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 239;

Gründe:

I.