OLG Köln - Urteil vom 06.12.2011
4 UF 150/11
Normen:
ZPO § 323;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 987
FuR 2012, 616
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 241/09

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der Gesetzeslage

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 4 UF 150/11

DRsp Nr. 2011/22411

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der Gesetzeslage

Haben die Parteien eines 1999 geschlossenen Unterhaltsvergleichs vereinbart, dass eine Abänderung nur im Falle einer dauerhaften, nicht unerheblichen Verminderung des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten erfolgen solle und im Übrigen auch Regelungen für den Krankheitsunterhalt getroffen, so reicht die gesetzliche Neuregelung zur Ausgestaltung des Unterhaltsrechts für sich allein nicht aus, um eine Befristung oder Beschränkung des Unterhalts zu rechtfertigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Brühl vom 25.05.2011 – 32 F 241/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der zu Aktenzeichen 32 F 226/98 vor dem Amtsgericht Brühl protokollierte gerichtliche Vergleich vom 20.09.1999 wird zu Ziffern 3. und 4. dahin abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab dem 01. Januar 2010 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500,00 € zahlt. Für die Zeit davor verbleibt es bei dem titulierten Unterhalt gemäß dem zu Aktenzeichen 32 F 226/98 vor dem Amtsgericht Brühl protokollierten gerichtliche Vergleich vom 20.09.1999.