SchlHOLG - Urteil vom 19.01.2009
15 UF 124/08
Normen:
BGB § 313; BGB § 1570; EGZPO § 36 Nr. 1;
Fundstellen:
FuR 2009, 479
MDR 2009, 633
NJW-RR 2009, 1089
OLGReport-Schleswig 2009, 259
Vorinstanzen:
AG Bad Schwartau, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 86/08

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der Rechtslage

SchlHOLG, Urteil vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 15 UF 124/08

DRsp Nr. 2009/10435

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der Rechtslage

Ein zukünftiger, bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung nicht ohne weiteres erkennbarer oder voraussehbarer Umstand, der eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, kann auch in der Neufassung von § 1570 BGB liegen, die eine wesentlich schärfere Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau normiert.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwartau vom 4. August 2008 wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 1570; EGZPO § 36 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten nachehelichen Unterhalt geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des familiengerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltszahlungen entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Unterhaltsregelung verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, dass eine Abänderung bei unveränderten Verhältnissen nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht möglich sein sollte. Sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn nach dürfe die Klägerin darauf vertrauen, dass eine Abänderung bis zur Erreichung des 10. Lebensjahres des Kindes nicht vorgenommen werde.