1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 26.09.2008, Az.: 306 F 1259/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
I.
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