OLG Koblenz - Urteil vom 13.10.1997
13 UF 367/97
Normen:
BGB § 1578 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 139
FamRZ 1998, 765
JurBüro 1998, 557
NJWE-FER 1998, 123
OLGReport-Koblenz 1998, 328
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, AG Montabaur, vom 20.12.1996vom 14.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 271/96 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 227/89

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen rückwirkenden Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente

OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.1997 - Aktenzeichen 13 UF 367/97

DRsp Nr. 1998/16718

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen rückwirkenden Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente

»1. Erhält ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente und werden die Versorgungsbezüge des Unterhaltspflichtigen deshalb rückwirkend gekürzt, so kann ein Unterhaltsvergleich dementsprechend rückwirkend abgeändert werden, auch wenn zwischenzeitlich eine Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen abgewiesen worden war.2. Die dem in der Ehe nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten gewährte Rente hat die ehelichen Lebensverhältnisse nur insoweit mitbestimmt, als sie auf Kindererziehungszeiten beruht. Auch der Teil der Rente, der auf dem Versorgungsausgleich beruht, ist keine Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern eine Folge der Scheidung der Ehe (vergleiche BGH, FamRZ 1987, 459). Gleichwohl ist auch dieser Teil der Rente für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen, da sich im gleichen Maße, wie sich die Rente der Unterhaltsberechtigten erhöht hat, die Versorgungsbezüge des Unterhaltspflichtigen ermäßigt haben.«A. An die Beschränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO besteht bei der Abänderung eines der in § 323 Abs. 4 ZPO genannten Titel wegen fehlender Rechtskraftwirkung keine Bindung. Diese Titel sind rückwirkend abänderbar.