OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.1998
2 UF 274/97
Normen:
BGB § 1572 § 1579 Nr. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 237
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 14.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen F 198/96

Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.1998 - Aktenzeichen 2 UF 274/97

DRsp Nr. 1999/4729

Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

1. Auch Ehen mit einer Ehedauer im Bereich von drei Jahren können nach den Umständen des Falles noch als kurz im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB eingestuft werden, wobei es nicht auf die Dauer bis zum Scheidungsausspruch, sondern bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ankommt (hier: Heirat am 6.5.1977; Zustellung des Scheidungsantrags am 19.7.1980; Ehedauer nach § 1579 Nr. 1 BGB : drei Jahre 2 Monate).2. Bei der Abwägung, ob es sich noch um eine kurze Ehezeit handelt, ist zu berücksichtigen, dass die Parteien bei der Eheschließung noch sehr jung waren (hier: 22 Jahre), so dass sich die Ehe vor dem Hintergrund der vom Gesetz im Grundsatz vorgesehenen lebenslangen Dauer als außerordentlich kurz darstellt.3. Soweit es in § 1579 Nr. 1 Satz 2 BGB heißt, der Ehedauer stehe die Zeit gleich, in der der Berechtigte wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § Unterhalt verlangen konnte, ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift zunächst von der tatsächlichen Ehezeit auszugehen und erst anschließend die vorgesehene Abwägung vorzunehmen. (hier: zugunsten des Unterhaltspflichtigen, da der im Jahre 1978 geborene Sohn der Parteien zu dem hier umstrittenen Zeitpunkt 1996 bereits volljährig war und im übrigen schon seit 1984 im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten lebte).