OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2016
13 UF 34/15
Normen:
BGB § 1578 b; BGB § 313;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 18/15

Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der Geschäftsgrundlage aufgrund Änderung der Rechtslage

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 13 UF 34/15

DRsp Nr. 2016/19559

Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der Geschäftsgrundlage aufgrund Änderung der Rechtslage

1. Der in einem Vergleich vor der Einführung des § 1578 b BGB geregelte Nachscheidungsunterhalt kann dann wegen Änderung der Geschäftsgrundlage durch eine Begrenzung oder eine Befristung abgeändert werden, wenn die Vereinbarung der Beteiligten keinen abschließenden Charakter hat.2. Ein abschließender Charakter der Scheidungsfolgenvereinbarung kommt dann in Betracht, wenn die Unterhaltsregelung auch im Hinblick auf einen Zugewinnausgleichsanspruch abfindenden Charakter hat.3. Bei der Berechnung des ehebedingten Nachteils sind ehebedingte Vorteile - vorliegend ein Wohnvorteil - zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17.02.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst.