OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.09.1994
6 UF 198/93
Normen:
BGB § 242 § 1361 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 735

Abänderung eines Versäumnisurteils auf Ehegattenunterhalt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 6 UF 198/93

DRsp Nr. 1995/7587

Abänderung eines Versäumnisurteils auf Ehegattenunterhalt

1. Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann mit Erfolg die Abänderung eines Versäumnisurteils auf Ehegattenunterhalt betreiben, wenn inzwischen feststeht. daß die im Wege einer Fiktion damals zugrundegelegte Leistungsfähigkeit des Ehemannes in diesem Umfange jedenfalls ab dem Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verfahrens (§ 323 Abs. 3 ZPO) so nicht mehr besteht.2. Eine fingierte Leistungsfähigkeit besteht nicht unabänderlich fort, wenn der Verpflichtete, seine tatsächliche und nicht nur fingierte Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Versäumnisurteils einmal unterstellt, in der Lage wäre darzutun, daß er aufgrund geänderter Verhältnisse (hier Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente) dieses Einkommen nicht mehr hat.3. Der sogenannte kleine Selbstbehalt von (hier) 1.200 DM (gemäß Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Praxis) muß dem Verpflichteten auch dann verbleiben, wenn er zur Zeit in einem Land lebt, dessen Lebenshaltungskosten unter denen in Deutschland liegen (hier in Thailand). Die Entscheidung über die Verwendung des Selbstbehalts liegt allein beim Verpflichteten.

Normenkette:

BGB § 242 § 1361 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand: