OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.01.2021
11 UF 827/20
Normen:
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1355/19

Abänderung eines Versorgungsausgleichs nach dem Tod des AusgleichsberechtigtenFiktive Erfüllung einer Wartezeit

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 11 UF 827/20

DRsp Nr. 2021/2619

Abänderung eines Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten Fiktive Erfüllung einer Wartezeit

1. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden. Ein Versorgungsausgleich findet nicht mehr statt, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 4 VersAusglG die Abänderung beantragt.2. Allein die fiktive Erfüllung einer Wartezeit nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 4 FamFG eröffnet dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten aber keinen Zugang zum Abänderungsverfahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den am 07.07.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 31;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Abänderung eines vor dem 01.09.2009 durchgeführten Versorgungsausgleichs auf Antrag des per saldo ausgleichsverpflichteten Ehegatten nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten.