OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.06.2021
11 UF 77/20
Normen:
FamFG § 225 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 150/20

Abänderung eines Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher WertänderungKeine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 11 UF 77/20

DRsp Nr. 2022/1610

Abänderung eines Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung Keine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 20.04.2020 wie folgt abgeändert:

Der Abänderungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.200,00 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 225 Abs. 2;

Gründe

I.