OLG Bamberg - Beschluss vom 28.03.2018
2 UF 184/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1803/16
AG Aschaffenburg, vom 07.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen F 798/86

Abänderung eines VersorgungsausgleichsNachehelicher Wertzuwachs bei einer betrieblichen AltersversorgungVerschlechterungsverbot bei einem Rechtsmittel eines beteiligten Ehegatten

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 2 UF 184/17

DRsp Nr. 2019/7958

Abänderung eines Versorgungsausgleichs Nachehelicher Wertzuwachs bei einer betrieblichen Altersversorgung Verschlechterungsverbot bei einem Rechtsmittel eines beteiligten Ehegatten

Ob bei einer betrieblichen Altersversorgung der nachehezeitliche Wertzuwachs eines intern auszugleichenden Anrechts nicht zu berücksichtigen ist, und die Frage des Verschlechterungsverbots bei einem Rechtsmittel des beteiligten Ehegatten bedürfen der obergerstgerichtlichen Klärung.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Aschaffenburg vom 28.06.2017 (Az: 4 F 1803/16) in Ziffer 1. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 07.05.1987 (Az: F 798/86) über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01.01.2017 abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers (nunmehr Antragsgegner) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin (nunmehr Antragstellerin) ein Anrecht in Höhe von 10,9620 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.1986, übertragen.

2. 3. 4. 5.