OLG Naumburg - Beschluss vom 06.11.2001
3 WF 116/01
Normen:
BGB § 1612b § 1612c ; ZPO § 655 § 656 §§ 645 ff. § 655 Abs. 1, Abs. 3 § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1264
Vorinstanzen:
AG Burg, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 61/01

Abänderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 3 WF 116/01

DRsp Nr. 2002/1513

Abänderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahren

»Im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO in Verbindung mit Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Abänderung des Kindesunterhaltsrechts können nur solche vollstreckbaren Unterhaltstitel geändert werden, in denen der Betrag der nach §§ 1612b, 1612c BGB genau festgelegt ist.«

Normenkette:

BGB § 1612b § 1612c ; ZPO § 655 § 656 §§ 645 ff. § 655 Abs. 1, Abs. 3 § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9.1.2001 "Abänderungsklage nach § 655 ZPO im vereinfachten Verfahren.." erhoben und um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Er hat beantragt, die Ziffer 2 des am 26.11.1998 vor dem Amtsgericht im Verfahren 51 F 91/98 geschlossenen Vergleichs dahin zu ändern, dass der Beklagte ab Januar 2001 verpflichtet ist, ihm einen monatlichen Unterhalt von 320 DM zu zahlen.

Zur Begründung hat er auf das Unterhaltstitelanpassungsgesetz und darauf verwiesen, dass eine Anrechnung von Kindergeld zu unterbleiben habe, wenn der Unterhalt 135 % des Regelbetrages nicht übersteige.