BayObLG - Beschluss vom 14.12.2001
3Z BR 282/01
Normen:
FGG § 18 § 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 234/01
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 4/94

Abänderung von Beschlussgründen

BayObLG, Beschluss vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 282/01

DRsp Nr. 2002/2341

Abänderung von Beschlussgründen

»Kein Anspruch auf Abänderung von Beschlussgründen im Verfahren nach § 18 FGG

Normenkette:

FGG § 18 § 20 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Gemäß Verfügung vom 10.1.1994 leitete das Amtsgericht ein Verfahren ein zur Prüfung, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen sei.

Mit Beschluss vom 3.3.1997 sah das Amtsgericht von einer solchen Maßnahme ab. Der Sachverständige Dr. B. sei in seinem Gutachten vom 19.2.1997 aufgrund des bisher vorliegenden Aktenmaterials zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen zwar eine psychische Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB vorliege, dass diese in ihren Auswirkungen aber nicht dazu führe, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen könne. Diesem Ergebnis schließe sich das Gericht an.

Gegen den Beschluss legte der Betroffene Beschwerde ein. Die Eröffnung des Betreuungsverfahrens sei rechtswidrig gewesen. Die Länge des Betreuungsverfahrens begründe den Tatbestand der Körperverletzung. Der Beschluss könne in seiner Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Feststellung, er, der Betroffene, sei ein psychisch "Behinderter", sei willkürlich.