OLG Dresden - Beschluss vom 25.11.1997
10 WF 455/97
Normen:
BGB § 1615h Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 767
Vorinstanzen:
AG Görlitz, vom 27.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 229/97

Abänderung von Jugendamtsurkunden wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 10 WF 455/97

DRsp Nr. 2006/9145

Abänderung von Jugendamtsurkunden wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Bei nur vorübergehender, nicht länger als sechs Monate dauernder Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten sind Jugendamtsurkunden entsprechend dem Rechtsbedanken des § 1615h Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf eine Abänderungsklage hin abzuändern.

Normenkette:

BGB § 1615h Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 323 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Unrecht rügt der Kläger zunächst die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; denn das Amtsgericht hat die Versagung von Prozeßkostenhilfe nicht auf die Antragserwiderung des Beklagten gestützt, sondern zutreffend damit begründet, dass die Abänderungsklage nicht schlüssig ist. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet sind, wird Bezug genommen.