OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2019
1 UF 93/19
Normen:
ZPO § 318;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 62/18

Abänderungsanträge auf Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts und von KindesunterhaltZulässigkeit vertikaler Teilentscheidungen in UnterhaltsverfahrenVermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Teilentscheidung und Schlussentscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 1 UF 93/19

DRsp Nr. 2020/5645

Abänderungsanträge auf Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts und von Kindesunterhalt Zulässigkeit vertikaler Teilentscheidungen in Unterhaltsverfahren Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Teilentscheidung und Schlussentscheidung

1. In Unterhaltsverfahren sind auf einzelne Zeitabschnitte bezogene Teilentscheidungen (vertikale Teilentscheidungen) zulässig. 2. Bei solchen Entscheidungen müssen Wertungswidersprüche zwischen Teil- und Schlussentscheidung ausgeschlossen sein; davon ist nicht auszugehen, wenn es für sämtliche Unterhaltszeiträume auf die Beantwortung derselben Vorfragen ankommt.

Tenor

I.

Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 12.04.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. IV.