OLG Köln - Urteil vom 12.07.2005
4 UF 244/04
Normen:
ZPO § 323 ; BGB § 1572 Nr. 1 § 1573 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 704
OLGReport-Köln 2005, 679
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 256/04

Abänderungsklage bezüglich nachehelichen Unterhalts bei konkreter Bedarfsberechnung

OLG Köln, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 4 UF 244/04

DRsp Nr. 2005/19286

Abänderungsklage bezüglich nachehelichen Unterhalts bei konkreter Bedarfsberechnung

»1. Die zum Zeitpunkt der Scheidung bestehende rechnerische Grundlage des nachehelichen Unterhalts bleibt von nachträglichen Änderungen der Verhältnisse grundsätzlich unberührt (vgl. BGH FamRZ 1985, 582). Die Feststellung einzelner Bedarfsposten beruht auf der Lebensführung während einer bestehenden Ehe. Soweit sich nach dem Scheitern der Ehe einzelne Positionen anders entwickeln, stellt das keine Änderung der Verhältnisse dar, die für die Höhe des Bedarfs maßgebend waren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unterhalt mit Rücksicht auf einen besonderen Bedarf des Unterhaltsberechtigten höher bemessen ist, als es sonst den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen hätte.