Die Klägerin zu 2) (fortan: Klägerin) ist die am 3. Dezember 1961 geborene Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe; sie lebt bei ihrer Mutter. Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes B. vom 20. September 1979 ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente zu zahlen. Mit der vorliegenden, am 10. November 1981 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des genannten Urteils zur Leistung eines höheren Unterhalts zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 1. Januar 1982 teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Abänderungsklage als unzulässig abgewiesen; die Geltendmachung von Unterhalt ab Eintritt der Volljährigkeit durch Leistungsklage im Wege der Klageänderung hat es nicht für sachdienlich erachtet.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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