BGH - Urteil vom 21.03.1984
IVb ZR 72/82
Normen:
BGB § 1601, ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)164e
FamRZ 1984, 682
JR 1984, 421
MDR 1984, 1012
NJW 1984, 1613
Rpfleger 1984, 315

Abänderungsklage des volljährig gewordenen Kindes

BGH, Urteil vom 21.03.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 72/82

DRsp Nr. 1992/4937

Abänderungsklage des volljährig gewordenen Kindes

»Hat ein Kind während seiner Minderjährigkeit einen Unterhaltstitel gegen seine Eltern erlangt, kann es auch nach Eintritt der Volljährigkeit ein Erhöhungsbegehren im Wege der Abänderungsklage geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 1601, ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 2) (fortan: Klägerin) ist die am 3. Dezember 1961 geborene Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe; sie lebt bei ihrer Mutter. Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes B. vom 20. September 1979 ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente zu zahlen. Mit der vorliegenden, am 10. November 1981 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des genannten Urteils zur Leistung eines höheren Unterhalts zu verurteilen.

Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 1. Januar 1982 teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Abänderungsklage als unzulässig abgewiesen; die Geltendmachung von Unterhalt ab Eintritt der Volljährigkeit durch Leistungsklage im Wege der Klageänderung hat es nicht für sachdienlich erachtet.

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: