OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2005
16 WF 115/05
Normen:
ZPO § 93 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 630
OLG Report-Karlsruhe 2006, 273
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 49/05

Abänderungsklage gegen Unterhaltsgläbiger bei Verweigerung der Herausgabe eines abzuändernden Titels

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 16 WF 115/05

DRsp Nr. 2005/21207

Abänderungsklage gegen Unterhaltsgläbiger bei Verweigerung der Herausgabe eines abzuändernden Titels

»Der Unterhaltsgläubiger kann auch dann Anlass für eine Abänderungsklage geben, wenn er auf Anforderung des Unterhaltsschuldners einen abzuändernden Titel nicht herausgibt und sich nicht an dessen Stelle eine weitere vollstreckbare Ausfertigung mit einer eingeschränkten Vollstreckungsklausel erteilen lässt. Die Erklärung, aus dem Titel nur noch in eingeschränkter Höhe vollstrecken zu wollen, genügt insbesondere dann nicht, wenn diese Erklärung unter den Vorbehalt der erneuten Änderung der Verhältnisse gestellt ist.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 323 ;

Entscheidungsgründe:

I.