Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde führt unter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht -, das erneut über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin zu entscheiden und dabei die Gründe dieses Beschlusses zu beachten haben wird.
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