OLG Köln - Beschluß vom 28.04.1995
25 WF 79/95
Normen:
BGB § 1629 ; ZPO §§ 114, 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1503
OLGReport-Köln 1995, 308

Abänderungsklage im Wege der Stufenklage

OLG Köln, Beschluß vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 25 WF 79/95

DRsp Nr. 1995/10204

Abänderungsklage im Wege der Stufenklage

1. Hat ein Ehegatte in gesetzlicher Prozeßstandschaft gemäß § 1629 BGB gegen den anderen Ehegatten einen Titel über Kindesunterhalt erwirkt, so ist nach rechtskräftiger Ehescheidung die Abänderungsklage von dem beziehungsweise gegen das Kind zu erheben.2. Bei einer Stufenklage ist Prozeßkostenhilfe grundsätzlich insgesamt und nicht nur für die eine oder andere Stufe zu bewilligen.3. Die mit der Stufenklage beabsichtigte Rechtsverfolgung ist grundsätzlich nicht deshalb mutwillig, weil bereits fortlaufend Unterhalt gezahlt wird. Unter diesem Gesichtspunkt kommt Versagung von Prozeßkostenhilfe erst für den bezifferten Zahlungsantrag in Betracht, wenn sich aufgrund erteilter Auskunft ergibt, daß höherer als der bereits laufend gezahlte Unterhalt nicht geschuldet wird.

Normenkette:

BGB § 1629 ; ZPO §§ 114, 254 ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde führt unter Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht -, das erneut über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin zu entscheiden und dabei die Gründe dieses Beschlusses zu beachten haben wird.