OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.04.2008
II-8 WF 58/08
Normen:
ZPO § 167 ; ZPO § 654 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1456
FuR 2008, 353
NJW 2008, 2595
OLGReport-Düsseldorf 2008, 732
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 15.01.2008

Abänderungsklage: Keine Rückwirkung der Zustellung bei unterlassener Vergewisserung über Anschrift des beklagten Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen II-8 WF 58/08

DRsp Nr. 2008/10512

Abänderungsklage: Keine Rückwirkung der Zustellung bei unterlassener Vergewisserung über Anschrift des beklagten Kindes

»Es ist als "nachlässiges Verhalten" im Rahmen des § 167 ZPO zu bewerten, wenn der Kläger einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO es trotz gebotener Zweifel unterlässt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist über die zutreffende Anschrift des beklagten Kindes zu vergewissern, und es dadurch zu einem verspäteten Eintritt der Rechtshängigkeit kommt.«

Normenkette:

ZPO § 167 ; ZPO § 654 ;

Entscheidungsgründe:

I. Durch Urteil des Amtsgerichts Husum vom 31.08.2007 wurde die Vaterschaft des Klägers zum beklagten Kind (geb. 10.01.2000) festgestellt; ebenso wurde der Kläger verurteilt, der Beklagten vom Tag der Geburt an Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes zu zahlen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.09.2007 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2007 - der 04.11.2007 war ein Sonntag - erhob der Kläger Abänderungsklage gemäß § 654 ZPO, mit der er eine Reduzierung der durch das Urteil des Amtsgerichts Husum festgelegten Unterhaltsbeträge erstrebt. Die Klageschrift ging am 05.11.2007 um 22.45 Uhr per Fax beim Amtsgericht Husum ein.