I. Durch Urteil des Amtsgerichts Husum vom 31.08.2007 wurde die Vaterschaft des Klägers zum beklagten Kind (geb. 10.01.2000) festgestellt; ebenso wurde der Kläger verurteilt, der Beklagten vom Tag der Geburt an Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes zu zahlen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.09.2007 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2007 - der 04.11.2007 war ein Sonntag - erhob der Kläger Abänderungsklage gemäß § 654 ZPO, mit der er eine Reduzierung der durch das Urteil des Amtsgerichts Husum festgelegten Unterhaltsbeträge erstrebt. Die Klageschrift ging am 05.11.2007 um 22.45 Uhr per Fax beim Amtsgericht Husum ein.
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