OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.01.1993
5 UF 129/91
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 1660
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 11.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 598/89

Abänderungsklage zur Änderung eines gerichtlichen Vergleichs

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 5 UF 129/91

DRsp Nr. 1994/13634

Abänderungsklage zur Änderung eines gerichtlichen Vergleichs

1. Ist ein gerichtlicher Vergleich Gegenstand einer Abänderungsklage, so ist entscheidend dafür, ob eine Abänderung des Titels vorzunehmen ist, ob in den Verhältnissen, die die Parteien zur Grundlage ihres Vertrages gemacht hatten, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, daß nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben verstößt und es daher dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH - XII ZR 26/90 - vom 28.11.1990, NJW-RR 1991, 514 = FamRZ 1991, 542f).2. Ein Ausschluß eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt kann auch dann gem. § 1579 Nr. 7 BGB gegeben sein, wenn die geschiedene Ehefrau eine langjährige Partnerschaft zu einem anderen Mann unterhält, ohne jedoch mit diesem zusammen zu wirtschaften oder zusammen zu wohnen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dem Abänderungsbegehren des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1990 stattzugeben. Ab diesem Zeitpunkt steht der Beklagten kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr gegen den Kläger zu.