Die Berufung des Klägers ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dem Abänderungsbegehren des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1990 stattzugeben. Ab diesem Zeitpunkt steht der Beklagten kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr gegen den Kläger zu.
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