OLG Celle - Urteil vom 21.12.2000
10 UF 122/00
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 § 1586b Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 623 F 3740/99

Abbedingung der Haftungsbeschränkung des Erben bei vertraglichem Unterhaltsanspruch - Lohnanspruch aus Mitarbeiterverhältnis - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - Zahlung trotz Kenntnis nichtehelicher Lebensgemeinschaft

OLG Celle, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 10 UF 122/00

DRsp Nr. 2001/6344

Abbedingung der Haftungsbeschränkung des Erben bei vertraglichem Unterhaltsanspruch - Lohnanspruch aus Mitarbeiterverhältnis - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - Zahlung trotz Kenntnis nichtehelicher Lebensgemeinschaft

»1. Zur Abbedingung der Haftungsbeschränkung des Erben nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB bei einem vertraglichen Unterhaltsanspruch, der als Fortsetzung des Lohnanspruches aus einem Mitarbeiterverhältnis ausgestaltet ist.2. Der Erbe des unterhaltspflichtigen Ehegatten kann sich nicht auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruches auf Grund des langjährigen Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner berufen, wenn der Unterhaltspflichtige selbst die Unterhaltszahlungen trotz Kenntnis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus nachvollziehbaren Gründen fortgesetzt hat.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 § 1586b Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- sowie fristgemäß eingelegte und auch entsprechend begründete Berufung, mit der sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihre auf Zahlung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt gerichtete Klage abgewiesen hat, hat, abgesehen von einem geringfügigen Differenzbetrag beim Krankenvorsorgeunterhalt, Erfolg.