SchlHOLG - Beschluss vom 12.12.2002
2 W 168/02
Normen:
BGB § 1904 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 78
NJW-RR 2003, 435
OLGReport-Schleswig 2003, 142

Abbruch der Ernährung eines Betreuten; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

SchlHOLG, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 2 W 168/02

DRsp Nr. 2003/15076

Abbruch der Ernährung eines Betreuten; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

»Die Einwilligung eines Betreuers in den Abbruch der Ernährung eines Betreuten über eine PEG-Sonde ist vormundschaftsgerichtlich nicht überprüfbar (also auch nicht genehmigungsfähig).«

Normenkette:

BGB § 1904 ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Betroffene erlitt einen hypoxischen Hirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms. Eine Kontaktaufnahme mit ihm ist nicht möglich und wird er über eine PEG-Sonde ernährt. Durch Beschluß vom 18.01.2001 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten - Sohn des Betroffenen - zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis: Sorge für die für die Gesundheit, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Einrichtungen (z.B. Heimen) sowie Postangelegenheiten. Es hat die Betreuung am 18.12.2001 verlängert.

Mit Schreiben vom 8.04.2002 hat der Beteiligte beim Amtsgericht beantragt, "die Ernährung über die PEG-Sonde einzustellen", da eine Besserung des Zustandes des Betroffenen nicht zu erwarten sei. Die Ehefrau des Betroffenen und seine Tochter haben dem Antrag zugestimmt. Der Beteiligte hat auf die vom Betroffenen 1998 unterzeichnete Verfügung des Betroffenen hingewiesen, in der dieser u. a. für den Fallirreversibler Bewusstlosigkeit lebensverlängernde Maßnahmen ablehne.