OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2000
10 UF 45/99
Normen:
BGB § 1626 § 1631b § 1904 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; ZPO § 621e ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1033
NJW 2000, 2361
OLGR-Brandenburg 2000, 430
OLGReport-Brandenburg 2000, 430
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 21.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 331/98

Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen - Antrag des sorgeberechtigten Elternteils - Zürückweisung mangels gesetzlicher Grundlage - Beschwerderecht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 10 UF 45/99

DRsp Nr. 2001/3600

Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen - Antrag des sorgeberechtigten Elternteils - Zürückweisung mangels gesetzlicher Grundlage - Beschwerderecht

1. Begehrt der sorgeberechtigte Elternteil die gerichtliche Genehmigung für seine Entscheidung, lebenserhaltende Maßnahmen für ein Kind zu beenden, das nach einem Unfall nur noch mit Hilfe künstlicher Beatmung und durch künstliche Ernährung lebensfähig ist, so ist dieser Antrag zurückzuweisen, da es für eine solche Genehmigung an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt. 2. Pflege und Erziehung von Kindern ist nach Art. 6 Abs. 2 GG das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht. Der Staat kann in das Elternrecht nur im Rahmen der durch das Gesetz geregelten Fälle eingreifen, etwa im Rahmen der §§ 1666, 1667 BGB. 3. Eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf den vorliegenden Fall scheidet aus, da der Gesetzgeber diese Regelung bewusst auf volljährige Betreute beschränkt hat. 4. Eine Entscheidung, ob eine solche Genehmigung zu erteilen ist, stellt eine Endentscheidung über eine Familiensache im Sinne des § 621e ZPO dar. Die Beschwerdeberechtigung bestimmt sich daher nach § 20 FGG.