1. Begehrt der sorgeberechtigte Elternteil die gerichtliche Genehmigung für seine Entscheidung, lebenserhaltende Maßnahmen für ein Kind zu beenden, das nach einem Unfall nur noch mit Hilfe künstlicher Beatmung und durch künstliche Ernährung lebensfähig ist, so ist dieser Antrag zurückzuweisen, da es für eine solche Genehmigung an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt. 2. Pflege und Erziehung von Kindern ist nach Art. 6 Abs. 2GG das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht. Der Staat kann in das Elternrecht nur im Rahmen der durch das Gesetz geregelten Fälle eingreifen, etwa im Rahmen der §§ 1666, 1667BGB. 3. Eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1BGB auf den vorliegenden Fall scheidet aus, da der Gesetzgeber diese Regelung bewusst auf volljährige Betreute beschränkt hat. 4. Eine Entscheidung, ob eine solche Genehmigung zu erteilen ist, stellt eine Endentscheidung über eine Familiensache im Sinne des § 621eZPO dar. Die Beschwerdeberechtigung bestimmt sich daher nach § 20FGG.
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