LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.04.2006
2 Ta 69/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 541
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 563/05

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 69/06

DRsp Nr. 2006/21659

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

1. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist; dabei ist auch eine für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung als Vermögen zu berücksichtigen.2. Eine als Abfindung geleistete Summe fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 SGB XII.3. Der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ;

Gründe:

1. Mit seiner Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, derzufolge sie sich mit einem Betrag von 600 an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen habe.