BAG - Beschluß vom 24.04.2006
3 AZB 12/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 § 278 Abs. 6 § 574 ; ArbGG § 11a ; SGB XII § 90 ; BSHG § 88 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 115 ZPO
AuA 2006, 498
AuR 2006, 254
BAGE 118, 47
DB 2006, 2584
FamRZ 2006, 1446
JurBüro 2006, 486
MDR 2006, 1416
NJW 2006, 2206
NZA 2006, 751
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 263/04
ArbG Koblenz, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 335/04

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der durch Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten

BAG, Beschluß vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 3 AZB 12/05

DRsp Nr. 2006/12117

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der durch Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten

»1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO.2. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.«

Orientierungssätze:1. (Leitsatz 1) Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO.2. Das gilt auch für Abfindungen, die auf Grund gerichtlicher Urteile, gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche und auf der Grundlage von Sozialplänen gezahlt werden.3. (Leitsatz 2) Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.4. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 § 278 Abs. 6 § 574 ; ArbGG § 11a ; SGB XII § 90 ; BSHG § 88 ;

Gründe: