AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 95 F 646/14
OLG Frankfurt/Main, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 42/19
Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts i.R.e. Scheidungsverbundverfahrens; Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
BGH, Beschluss vom 05.10.2022 - Aktenzeichen XII ZB 74/20
DRsp Nr. 2022/17004
Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts i.R.e. Scheidungsverbundverfahrens; Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags beschränkt werden, über die vorab durch Zwischenbeschluss entschieden werden kann; dies gilt in Familienverfahren nicht nur für Familienstreitsachen, sondern auch für kontradiktorisch geführte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen ein Zwischenbeschluss über die strittigen Fragen der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags ergehen kann.b) Ein Antrag auf Wertausgleich nach der Scheidung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn das Amtsgericht in der ersten Instanz allein über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 1990 - XII ZB 14/89 - FamRZ 1990, 606).c) Zur Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.d) § 150FamFG ist als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen uneingeschränkt auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
Tenor
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