FG Köln - Urteil vom 05.09.2002
13 K 521/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 163
EFG 2003, 118
GmbHR 2003, 185

Abfindung für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit einem angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Köln, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 521/02

DRsp Nr. 2003/562

Abfindung für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit einem angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Vereinbarung einer Abfindung mit einem angestellten Gesellschafter oder mit einem ihm nahestehenden Angehörigen liegt grundsätzlich nur dann im Interesse des Betriebes und stellt folglich keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn der Anstellungsvertrag allein durch Zahlung einer Abfindung zum gewählten Zeitpunkt aufgelöst werden kann.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Abfindungszahlung als Betriebsausgabe oder verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.