LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.04.2005
2 Ta 92/05
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1430
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2439 e/04

Abfindung ist für Prozesskostenhilfe erst einzusetzen, wenn sie geleistet ist

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 92/05

DRsp Nr. 2005/8177

Abfindung ist für Prozesskostenhilfe erst einzusetzen, wenn sie geleistet ist

»1. Eine vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 9 KSchG) ist bei der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch grundsätzlich als Vermögen zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des LAG Köln (Beschluss vom 30.1.2002 - 7 Ta 220/01 - NZA-RR 2005, 217) an, wonach im Allgemeinen bei Überschreiten des Freibetrags nach § 90 SGB XII der Einsatz von 10 % des Abfindungsbetrages angemessen ist. 2. Wird in einem Vergleich vereinbart, dass die Abfindungszahlung erst etwa 4 Monate später zu zahlen ist, ist eine Versagung der Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungsleistung nicht gerechtfertigt, da dies dem Zweck des § 114 ZPO, einer armen Partei die Führung eines Rechtsstreits zu ermöglichen, widerspricht. Das Gericht kann allerdings bereits in diesem Zeitpunkt bestimmen, dass die Partei sich an den Kosten der Führung des Rechtsstreits mit einem Teil der zu erwartenden Abfindung beteiligt.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

I.