BFH - Urteil vom 19.06.2008
III R 57/05
Normen:
BGB § 1585 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a § 33 § 33a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1920
BFHE 222, 338
BStBl II 2009, 365
DB 2008, 2229
FamRB 2009, 12
FamRZ 2008, 2024
FamRZ 2008, 2111
FuR 2008, 605
NJW 2009, 623
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3586/02

Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung; Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen

BFH, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen III R 57/05

DRsp Nr. 2008/18250

Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung; Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen

»1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen-- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. Krankheits- oder Pflegekosten-- dagegen nach § 33 EStG. 2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.«

Normenkette:

BGB § 1585 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a § 33 § 33a ;

Gründe: