OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.01.2008
7 WF 92/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1261
MDR 2008, 405
OLGReport-Nürnberg 2008, 280
Rpfleger 2008, 265
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 3 89/07

Abfindungszahlung aufgrund eines Unterhaltsvergleichs im Rahmen der Prozesskostenhilfe berücksichtigungsfähig?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 7 WF 92/08

DRsp Nr. 2008/5848

Abfindungszahlung aufgrund eines Unterhaltsvergleichs im Rahmen der Prozesskostenhilfe berücksichtigungsfähig?

»Erhält ein Ehegatte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, aus einem entsprechenden Prozessvergleich einen größeren Betrag zur Abfindung seiner Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, kann dieser grundsätzlich nicht als nach §§ 120 Abs. 4, 115 Abs. 3 ZPO für Prozesskosten einsetzbares Vermögen behandelt werden. Denkbar ist allerdings, dass die Abfindung zur nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen nach § 115 Abs. 1, 2 ZPO führt.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen dem Antragsteller und der am 10.11.1960 geborenen Antragsgegnerin war ein Scheidungsverfahren anhängig. Aus der Ehe der Parteien sind insgesamt fünf 1986 bis 1994 geborene Kinder hervorgegangen. Die jeweils am 02.02.1994 geborenen Kinder und leben, soweit ersichtlich, bei der Antragsgegnerin.

Im Scheidungsverfahren war der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 09.08.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet worden.