OLG Nürnberg - Urteil vom 14.03.1994
10 UF 3399/93
Normen:
ZPO § 254 § 301 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 137
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Abfolge einer Stufenklage

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.1994 - Aktenzeichen 10 UF 3399/93

DRsp Nr. 1994/12918

Abfolge einer Stufenklage

Im Falle einer Stufenklage muß die Auskunftsstufe abgeschlossen sein, bevor in der zweiten Stufe sachliche Entscheidungen getroffen werden können. Dies folgt aus der Unzulässigkeit, Teilurteile zu erlassen, die von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs nicht unabhängig sind. Solange aber die Auskunft nicht vollständig erteilt ist, besteht immer die Gefahr, daß sich ein Teilurteil über die Höhe des Unterhalts als unrichtig erweist, ohne daß dies durch das Endurteil korrigiert werden kann.

Normenkette:

ZPO § 254 § 301 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 06. Oktober 1993 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leidet, ist das Teilurteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (§ 539 ZPO).