Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 06. Oktober 1993 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leidet, ist das Teilurteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (§ 539 ZPO).
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