BSG - Urteil vom 22.01.1998
B 14/10 KG 24/96 R
Normen:
BKGG § 10, § 12 Abs. 4 ; SGB I § 48 Abs. 1 S. 2, § 54 Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 91 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 1 S. 4, § 107 ;
Fundstellen:
FEVS 48, 569
SozR-3 1300 § 104 Nr. 13

Abführung von Kindergeld an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

BSG, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen B 14/10 KG 24/96 R

DRsp Nr. 1999/2387

Abführung von Kindergeld an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

1. Voraussetzung für die Abführung von Kindergeld an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wegen der Kosten der Heimunterbringung ist der Erlaß eines Bescheides des Trägers der Jugendhilfe gegen den Kindergeldberechtigten über dessen Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.2. Beim Vorhandensein von Zählkindern ist auf die Abführung von Kindergeld an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pfändungsschutzvorschrift des § 54 Abs. 5 S. 2 SGB I entsprechend anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 10, § 12 Abs. 4 ; SGB I § 48 Abs. 1 S. 2, § 54 Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 91 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 1 S. 4, § 107 ;

Gründe:

I

Die beklagte Kindergeldkasse wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines weiteren Erstattungsbetrages nach § 104 Abs 1 Satz 1 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an den klagenden überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es geht um die Rechtsfrage, wie ein Zählkindervorteil in einen solchen Erstattungsanspruch einzurechnen ist. Streitig ist der Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Oktober 1993.