I.
Das Amtsgericht München führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Ebersberg abgeben. Da der Betreuer zu 1) dem entgegentritt, hat das Amtsgericht München den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs.
2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Berechtigung der beabsichtigten Verfahrensabgabe liegen nicht vor.
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