BayObLG - Beschluß vom 01.12.1999
3Z AR 33/99
Normen:
FGG § 65a, § 46 ;
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 704 XVII 4367/98

Abgabe der Betreuung mehrerer Betreuer

BayObLG, Beschluß vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 3Z AR 33/99

DRsp Nr. 2000/1880

Abgabe der Betreuung mehrerer Betreuer

»Sind mehrere Betreuer mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen bestellt und soll das gesamte Betreuungsverfahren abgegeben werden, hat das Vormundschaftsgericht sämtliche Betreuer zu einer Äußerung aufzufordern, ob sie der Abgabe zustimmen.«

Normenkette:

FGG § 65a, § 46 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht München führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Ebersberg abgeben. Da der Betreuer zu 1) dem entgegentritt, hat das Amtsgericht München den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs. 3 Nr.1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).

2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Berechtigung der beabsichtigten Verfahrensabgabe liegen nicht vor.