BGH - Beschluß vom 26.10.2006
I ZB 113/05
Normen:
ZPO § 720a § 807 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 176
FamRZ 2007, 210
InVo 2007, 166
JurBüro 2007, 155
MDR 2007, 486
NJW-RR 2007, 416
Rpfleger 2007, 88
WM 2007, 405
ZVI 2007, 67
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 459/05
AG Gießen, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 M 20979/05

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Sicherungsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen I ZB 113/05

DRsp Nr. 2006/29330

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Sicherungsvollstreckung

»Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen.«

Normenkette:

ZPO § 720a § 807 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner das gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbare Urteil des Landgerichts B. vom 24. September 2004 (Aktenzeichen: 8 O 501/98) erwirkt. Sie betreibt aus der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils gegen den Schuldner, der Rechtsanwalt ist, die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Die Gläubigerin hat beantragt, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu laden. Dieser hat gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Widerspruch erhoben, den er im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Sicherungsvollstreckung nicht verlangt werden könne.

Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.