OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.1999
9 Wx 19/99
Normen:
BGB § 1791c Abs. 1 ; FGG § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 18
FamRZ 2000, 1295
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 23 VIII 2347
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 37 VIII S 1261

Abgabe der Vormundschaft an anderes Gericht - wichtiger Grund - Aufenthaltswechsel - Kindeswohl

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 9 Wx 19/99

DRsp Nr. 2001/3487

Abgabe der Vormundschaft an anderes Gericht - wichtiger Grund - Aufenthaltswechsel - Kindeswohl

1. Nach § 46 Abs. 1 FGG kann die Vormundschaft aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden.2. Zwar stellt der Aufenthaltswechsel des Kindes in der Regel einen wichtigen Grund zur Abgabe dar, wenn das für den neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Jugendamt die gesetzliche Amtsvormundschaft nach § 87c Abs. 2 SGBVIII bereits übernommen hat, doch ist in erster Linie das Wohl des Kindes der entscheidende Beurteilungsmaßstab.3. Das Wohl des betroffenen Kindes gebietet die Fortführung des Verfahrens durch den schon mit der Sache befassten Richter, wenn die Endentscheidung unmittelbar bevorsteht (hier: nach Eingang des in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens) und wenn der Richter durch persönliche Anhörungen der Beteiligten einschließlich des Kindes eine besondere Sachkenntnis erlangt hat, die es zum Wohl des Kindes geboten erscheinen lässt, das Verfahren nunmehr auch zum Abschluss zu bringen.

Normenkette:

BGB § 1791c Abs. 1 ; FGG § 46 Abs. 1 ;

Gründe: