OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.04.2008
2 AR 7/08
Normen:
FGG § 46 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 2 ; FGG § 46 Abs. 2 Satz 1 ; FGG § 65a Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 65a Abs. 2 Satz 1 ; RPflG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 210
OLGReport-Zweibrücken 2008, 856
Rpfleger 2008, 640
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 659/06
AG Daun, - Vorinstanzaktenzeichen 9 SmA 5/08

Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht durch einen Rechtspfleger

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.04.2008 - Aktenzeichen 2 AR 7/08

DRsp Nr. 2008/16708

Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht durch einen Rechtspfleger

»Da in einem Betreuungsverfahren laufend auch dem Richter vorbehaltene Angelegenheiten zu erledigen sind, ist dem Richter auch allein die Entscheidung über eine Abgabe des Verfahrens, eine Übernahme des Verfahrens oder ein Vorlage an das obere Gericht vorbehalten. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass nicht der Rechtspfleger dem Richter möglicherweise unmittelbar vor einer anstehenden richterlichen Entscheidung die Sache durch eine Abgabeentscheidung entzieht.«

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 2 ; FGG § 46 Abs. 2 Satz 1 ; FGG § 65a Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 65a Abs. 2 Satz 1 ; RPflG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (und nicht das Oberlandesgericht Koblenz) ist für die Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zuständig. Es entscheidet den Abgabestreit dahin, dass das Verfahren derzeit nicht vom Amtsgericht Daun zu übernehmen ist.

Nach §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Ist dieses zur Übernahme nicht bereit, entscheidet das für den Abgabestreit zuständige Gericht (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG).