Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (und nicht das Oberlandesgericht Koblenz) ist für die Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, §
Nach §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Ist dieses zur Übernahme nicht bereit, entscheidet das für den Abgabestreit zuständige Gericht (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|