BayObLG - Beschluß vom 26.11.1992
3Z AR 140/92
Normen:
FGG § 65a Abs. 1, § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 65
FamRZ 1993, 449
MDR 1993, 351
Rpfleger 1993, 242
Vorinstanzen:
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 1008/92
AG Kaufbeuren ohne Aktenzeichen,

Abgabe eines Betreuungsverfahrens vor Bestellung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 140/92

DRsp Nr. 1995/2609

Abgabe eines Betreuungsverfahrens vor Bestellung eines Betreuers

»Ein Betreuungsverfahren kann aus wichtigen Gründen auch dann an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden, wenn noch kein Betreuer bestellt ist.«

Normenkette:

FGG § 65a Abs. 1, § 46 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Landkreis Unterallgäu - Betreuungsstelle - teilte am 3.8.1992 dem Amtsgericht Memmingen mit, für die seinerzeit im Bezirk dieses Amtsgerichts wohnende und seit dem 13.7.1992 im Krankenhaus bettlägerige Betroffene müsse ein Betreuer bestellt werden. Das Amtsgericht Memmingen will das Verfahren mit Zustimmung der Betroffenen an das Amtsgericht Kaufbeuren abgeben, weil die Betroffene seit Ende August 1992 im Bezirk dieses Amtsgerichts wohnt. Das Amtsgericht Kaufbeuren lehnt eine Übernahme der Sache ab, weil noch kein Betreuer bestellt ist.

Das Amtsgericht Memmingen hat die Akten deshalb dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).