BGH - Beschluss vom 26.10.2016
XII ARZ 40/16
Normen:
ZPO § 36 Abs. 3; FamFG § 4; FamFG § 5 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 115 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 57
FamRZ 2017, 130
NJW-RR 2017, 1
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 UF 127/16
OLG Karlsruhe, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 201/14

Abgabe eines Verfahrens in Kindschaftssachen aus wichtigem Grund an ein anderes Oberlandesgericht (OLG); Zuständigkeitsbestimmung bei Ablehnung der Übernahme durch das angerufene OLG

BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen XII ARZ 40/16

DRsp Nr. 2016/18857

Abgabe eines Verfahrens in Kindschaftssachen aus wichtigem Grund an ein anderes Oberlandesgericht (OLG); Zuständigkeitsbestimmung bei Ablehnung der Übernahme durch das angerufene OLG

Will in einer Kindschaftssache ein Oberlandesgericht das Verfahren aus wichtigem Grund an ein anderes Oberlandesgericht abgeben und erklärt sich das angerufene Oberlandesgericht nicht zur Übernahme bereit, ist nicht der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, sondern nach § 5 Abs. 2 FamFG das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

Tenor

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 3; FamFG § 4; FamFG § 5 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 115 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Vorlage betrifft den Streit zwischen zwei Oberlandesgerichten über die Möglichkeit der Abgabe eines Beschwerdeverfahrens in Kindschaftssachen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der betroffenen Kinder Dustin, Marvin, Jordan und Shakira. In der Zeit von Mitte Juli 2012 bis Ende September 2014 waren die vier Kinder in einem Jugendheim in S. untergebracht. Seit dem 1. Oktober 2014 leben Jordan und Shakira in einem SOSKinderdorf in K. . Marvin befindet sich außerhalb des Kinderdorfs in K. in Obhut und Dustin ist zur Zeit unbekannten Aufenthalts.