BFH - Urteil vom 08.03.2006
IX R 34/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1280
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4747/00

Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung

BFH, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen IX R 34/04

DRsp Nr. 2006/15924

Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung

Die Überlassung eines Grundstücks an die frühere Ehefrau zur Abgeltung von deren Zugewinnausgleichsanspruch ist entgeltlich.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Überlassung eines Grundstücks zur Nutzung durch den geschiedenen Ehegatten, um dadurch dessen Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines gemischt genutzten Grundstücks, das seine von ihm geschiedene Ehefrau aufgrund einer Scheidungsvereinbarung ab dem Jahr 1994 für einen Zeitraum von acht Jahren nutzte. In der Scheidungsvereinbarung gingen die Eheleute von einem Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 156 954 DM aus, der "nicht in Geld, sondern durch die zeitlich begrenzte, unentgeltliche Nutzungsüberlassung bezüglich des" dem Kläger "gehörenden Grundbesitzes erfüllt werden" sollte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ging von einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung aus und erfasste im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1998) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und zwar nach Abzug von insoweit nicht mehr streitigen Werbungskosten (4 322 DM) in Höhe von 15 297 DM.