SchlHOLG - Beschluss vom 16.04.2012
10 UF 322/11
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 517/11

Abgetretene Versorgungsansprüche im Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 10 UF 322/11

DRsp Nr. 2012/12224

Abgetretene Versorgungsansprüche im Versorgungsausgleich

1. Im Anwendungsbereich des VersAusglG unterliegen Anrechte der privaten Altersvorsorge, welche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten worden sind, nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung. 2. In entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG unterfallen diese Anrechte dem Wertausgleich nach der Scheidung. 3. Der Zessionar eines Versorgungsanrechtes ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 22. November 2011 betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich teilweise geändert und betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,6926 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto .... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2011, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt.

Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.