A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als (Mit=) Darlehensnehmerin nach Kündigung (vgl. Schreiben vom 26. März 2002; Blatt 13) auf Rückerstattung des Restdarlehensbetrages von 23.767,21 EUR aus dem Darlehensvertrag vom 3.9.1999 (Nr.; vgl. Blatt 24 ff. = Blatt 88 ff.) in Anspruch, hilfsweise wegen Überziehung eines Kontokorrentkredits der Eheleute in zumindest gleicher Höhe (Nr.). Widerklagend begehrt die Beklagte Herausgabe des restlichen Erlöses aus dem Verkauf ihres Hausgrundstückes.
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