Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 30. August 2012 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß §
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§
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