OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.10.2018
1 WF 124/18
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 5; GVG § 17a Abs. 6; PStG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 256 F 28/18

Abgrenzung der Zuständigkeit von Familiengericht und allgemeiner Zivilabteilung des Amtsgerichts für eine Entscheidung des Gerichts über die Beurkundung einer Geburt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 1 WF 124/18

DRsp Nr. 2019/3850

Abgrenzung der Zuständigkeit von Familiengericht und allgemeiner Zivilabteilung des Amtsgerichts für eine Entscheidung des Gerichts über die Beurkundung einer Geburt

Hat das Familiengericht in einem keine Familiensache betreffenden Verfahren zur Sache entschieden, ohne die Frage seiner Rechtswegzuständigkeit erkennbar geprüft zu haben, ist die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 17 a Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 GVG ausgeschlossen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Standesamts der Stadt A... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 26.04.2018 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Familiengerichten wird für unzulässig erklärt. Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Zivilabteilung - Düsseldorf verwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

II.

Beschwerdewert: 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 5; GVG § 17a Abs. 6; PStG § 50 Abs. 1;

Gründe

I.