OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.11.2025
2 UF 112/25
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1671;
Fundstellen:
NJW-RR 2026, 452
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 08.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1428/24
AG Karlsruhe, vom 23.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 265/25

Abgrenzung des Rechts über Aufenthalt eines Kindes im Inland und dem Recht über Aufenthalt des Kindes im Ausland; Im Ausnahmefall Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik wegen Verhältnisgrundsatz möglich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2025 - Aktenzeichen 2 UF 112/25

DRsp Nr. 2026/2117

Abgrenzung des Rechts über Aufenthalt eines Kindes im Inland und dem Recht über Aufenthalt des Kindes im Ausland; Im Ausnahmefall Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik wegen Verhältnisgrundsatz möglich

1. Zwischen dem Recht, über den Aufenthalt eines Kindes im Inland einerseits, und dem Recht, über den Aufenthalt des Kindes im Ausland andererseits zu verfügen, kann klar und deutlich abgegrenzt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 15 UF 176/20 -, Rn. 10 f., juris; KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2015 - 3 UF 156/14 -, Rn. 14, juris). 2. Im Einzelfall kann es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten, von einer Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik abzusehen. Bildet etwa der Auslandsbezug des Obhutselternteils aufgrund von Ängsten des anderen Elternteils, dieser werde mit dem Kind auswandern und ihm dieses damit entziehen, Grund für verstärkte Spannungen im Verhältnis zwischen beiden Elternteilen, kann durch die Beschränkung der Auflösung der gemeinsamen Sorge auf den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine dem Kindeswohl dienliche Befriedung zwischen den Elternteilen begünstigt werden.

Tenor