FG München - Urteil vom 04.06.2003
9 K 5032/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Abgrenzung Dienstreisen; Einsatzwechseltätigkeit bei arbeitsvertraglich vorgesehenem Einsatz in verschiedenen Bankfilialen; Kindergeld

FG München, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 9 K 5032/01

DRsp Nr. 2003/11756

Abgrenzung Dienstreisen; Einsatzwechseltätigkeit bei arbeitsvertraglich vorgesehenem Einsatz in verschiedenen Bankfilialen; Kindergeld

Ist ein auszubildender Bankkaufmann im Rahmen seiner Ausbildung nacheinander in verschiedenen Bankfilialen tätig, so sind die Reisekosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nach den Grundsätzen über die Einsatzwechseltätigkeit zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn A (geb. am 30. Juni 1980) für das Jahr 2001 Kindergeld zusteht oder ob die Einkünfte des Sohnes in diesem Zeitraum den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 14.040 DM übersteigen.

A befand sich seit 11. September 2000 bei der ...-Bank in B in Ausbildung zum Bankkaufmann. Er hatte seinen Wohnsitz im Streitjahr 2001 in D. Während seiner Ausbildung war er dem Marktbereich C, bestehend aus den Niederlassungen C, E, F und G, zugeordnet. Da nicht jede Niederlassung über vergleichbare Einrichtungen verfügt, war A gemäß seinem Ausbildungsplan in verschiedenen Filialen tätig (vgl. Arbeitgeberbestätigung vom 29. April 2003). Ausweislich einer Arbeitgeberbestätigung vom 18. Oktober 2002 besuchte er im Streitjahr an 81 Tagen die Berufsschule in B und hielt sich ansonsten in den diversen Filialen wie folgt auf:

Anzahl Tage