Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn A (geb. am 30. Juni 1980) für das Jahr 2001 Kindergeld zusteht oder ob die Einkünfte des Sohnes in diesem Zeitraum den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 14.040 DM übersteigen.
A befand sich seit 11. September 2000 bei der ...-Bank in B in Ausbildung zum Bankkaufmann. Er hatte seinen Wohnsitz im Streitjahr 2001 in D. Während seiner Ausbildung war er dem Marktbereich C, bestehend aus den Niederlassungen C, E, F und G, zugeordnet. Da nicht jede Niederlassung über vergleichbare Einrichtungen verfügt, war A gemäß seinem Ausbildungsplan in verschiedenen Filialen tätig (vgl. Arbeitgeberbestätigung vom 29. April 2003). Ausweislich einer Arbeitgeberbestätigung vom 18. Oktober 2002 besuchte er im Streitjahr an 81 Tagen die Berufsschule in B und hielt sich ansonsten in den diversen Filialen wie folgt auf:
Anzahl Tage
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|