OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.1995
7 U 282/92
Normen:
BGB § 2306 Abs. 2 S. 2 § 2307 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 444
NJWE-FER 1996, 38
OLGReport-Düsseldorf 1996, 45
ZEV 1996, 72
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 450/91

Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.1995 - Aktenzeichen 7 U 282/92

DRsp Nr. 1996/3132

Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis

»1. Zur Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis 2. Ist ein Erbe quotal mit seinem gesetzlichen Erbteil und zusätzlich mit einem Vorausvermächtnis bedacht, kann er - unabhängig vom Wert des ihm insgesamt Zugedachten - einen Pflichtteilsrestanspruch nur geltend machen, wenn er Vermächtnis und Erbe ausschlägt (§§ 2306 I 2, 2307 BGB). 3. Einem Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch steht die Dürftigkeitseinrede entgegen, wenn der Anspruchsteller selber daran mitgewirkt hat, daß der zunächst noch vorhandene Nachlaß entsprechend einer Anordnung des Erblassers verteilt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller insoweit kraft eines Anerkenntnisses rechtskräftig verurteilt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 2306 Abs. 2 S. 2 § 2307 ;

Tatbestand: