OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.2014
6 WF 155/14
Normen:
FamFG § 52 Abs. 2; FamFG § 54; FamFG § 246; RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 16 Nr. 5; ZPO § 104 Abs. 3 ZPO, § 256;
Fundstellen:
FamRB 2015, 105
FuR 2015, 419
NJW 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 359/12

Abgrenzung von Abänderung einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt und Hauptsacheverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 6 WF 155/14

DRsp Nr. 2015/477

Abgrenzung von Abänderung einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt und Hauptsacheverfahren

1. Gegen eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt kann sowohl durch einen Abänderungsantrag gemäß § 54 FamFG als auch mit einem negativen Feststellungsantrag in einem Hauptsacheverfahren oder mit einem Antrag gemäß § 52 Abs. 2 FamFG vorgegangen werden. 2. Ob ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 54 FamFG oder ein negativer Feststellungsantrag als Hauptsacheverfahren vorliegt, ist durch Auslegung, in unklaren Fällen auch durch Nachfrage und rechtlichen Hinweis, zu ermitteln. 3. Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG bilden mit dem Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann kostenrechtlich eine Einheit, wenn seit Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 17.03.2014 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner vom 12.02.2014 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragsgegnern zur Last.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 627,67 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § Abs. ;