BGH - Urteil vom 02.10.2002
XII ZR 346/00
Normen:
KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2 ; ZPO §§ 323 654 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 278
FamRZ 2003, 304
FuR 2003, 285
NJW-RR 2003, 433
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Freudenstadt,

Abgrenzung von Abänderungs- und Korrekturklage in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Unterhaltstiteln

BGH, Urteil vom 02.10.2002 - Aktenzeichen XII ZR 346/00

DRsp Nr. 2003/140

Abgrenzung von Abänderungs- und Korrekturklage in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Unterhaltstiteln

»Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der Korrekturklage nach § 654 ZPO in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Unterhaltstiteln nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG

Normenkette:

KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2 ; ZPO §§ 323 654 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Herabsetzung des Unterhalts, den er aufgrund einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG geänderten Jugendamtsurkunde an den Beklagten zu zahlen hat.

Der am 23. März 1987 geborene Beklagte, ist der Sohn des Klägers aus einer nichtehelichen Beziehung. Er ist Schüler und wohnt bei seiner Mutter, die ihn betreut und versorgt. Der Kläger ist verheiratet. Aus seiner Ehe ist ein 1991 geborenes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist Lehrerin im öffentlichen Dienst.

Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die eine Fahrschule betreibt. Sein Gehalt belief sich 1999 auf 4.000 DM (= rund 2.045 EURO) brutto monatlich.